Endlich Zahnarzt! Ein Leitfaden für den Einstieg

Sabrina Steinmeier
AaronAmat
Frau in Zahnarztuniform mit Schreibweise auf Klemmbrett in der Praxis

Mit dem Start ins Berufsleben kommen viele ungeahnte Aufgaben und Pflichten auf frischgebackene Zahnärztinnen und Zahnärzte zu. Oft ist nicht klar, wer sich wann, wo, bei wem und wozu anmelden muss oder darf. Ein kleiner Überblick über die wichtigsten Punkte.

Anmeldung bei der Gesundheitsdirektion

Wer als Zahnarzt in der Schweiz tätig sein möchte, muss sich bei der kantonalen Gesundheitsdirektion, Abteilung Kantonszahnärztlicher Dienst, anmelden. Massgeblich ist dabei der Kanton, in dem künftig praktiziert wird. Direkt nach Studienabschluss wird in der Regel eine Assistentenbewilligung zur unselbständigen Berufsausübung ausgestellt, da man in den ersten Jahren noch unter Aufsicht eines erfahrenen Zahnarztes arbeitet.

Es ist Sache des jungen Zahnarztes, sich rechtzeitig vor Stellenantritt um diese Bewilligung zu kümmern, denn vor Bewilligung darf die Tätigkeit nicht aufgenommen werden. Zwischen Gesuchseinreichung und Bewilligung können gut fünf Wochen liegen, daher empfiehlt es sich, gut im Vornherein zu planen.

Ist eine Arbeitstätigkeit in mehreren Kantonen geplant, muss die Bewilligung auch in mehreren Kantonen eingeholt werden. In der Regel beantragt man nach einigen Jahren, abhängig von Kanton und Stand der beruflichen Laufbahn, die Bewilligung für die Berufsausübung unter eigener fachlicher Verantwortung.

Nebst der Berufsausübungsbewilligung sind Zahnärzte auch verpflichtet, schriftlich beim kantonszahnärztlichen Dienst zu melden, wann eine Tätigkeit aufgenommen, aufgegeben oder verlegt wird. Auch bei Namen- oder Adresswechsel ist die Behörde zu informieren. Die Angaben sind unter anderem wichtig, damit auch das Medizinalberuferegister aktuell gehalten werden kann.

Beitritt zur SSO

Der Berufsverband der Schweizer Zahnärztinnen und Zahnärzte hat sich anlässlich der Verbreitung von Fachwissen, der Förderung der akademischen Ausbildung, der sozialen und politischen Legitimierung der Errungenschaften des Berufsstandes und der Verteidigung unternehmerischer Interessen vor über 130 Jahren formatiert. Die SSO vertritt die Mitglieder gegenüber den Behörden, sowie den Tarifpartnern und ist die allgemeine wissenschaftliche Gesellschaft für Zahnmedizin in der Schweiz. Durch die von ihr festgelegten Qualitätsstandards, den Weiterbildungsangeboten und der Präventionsarbeit stellt sie eine optimale zahnmedizinische Versorgung in der Schweiz sicher.

Die SSO Schweiz ist in einundzwanzig selbständige Sektionen unterteilt. Eine kostenlose Juniormitgliedschaft kann ab dem dritten Studienjahr beantragt werden. Mit Beginn der beruflichen Tätigkeit ist nur eine aktive Mitgliedschaft möglich, die beantragt werden kann.

Die aktive Mitgliedschaft wird in verschiedene Kategorien eingeteilt, abhängig davon, ob man Inhaber oder Mitinhaber einer Praxis, angestellter Zahnarzt mit oder ohne Leitungsfunktion ist oder eine Anstellung an einer Universitätsklinik oder einer öffentlich-rechtlichen zahnmedizinischen Institution hat. Aktive Mitglieder welche als Inhaber oder Mitinhaber oder als Angestellte mit Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten an einer Praxis oder Angestellte mit leidender Funktion gemeldet sind, müssen parallel zur Mitgliedschaft in der SSO Schweiz, die Mitgliedschaft in ihrer kantonalen SSO-Sektion beantragen.

Fortbildungspflicht

Um die Qualität der Schweizer Zahnmedizin fortlaufend sichern zu können, ist es enorm wichtig, dass auch nach Abschluss des Studiums für eine regelmässige Auffrischung des aktuellen Wissens gesorgt wird. Zahnärzte mit einer Assistentenbewilligung sind zum Nachweis dieser Weiterbildung noch nicht verpflichtet. Mit dem Erwerb einer Berufsausübungsbewilligung unter eigener fachlicher Verantwortung jedoch muss die Fortbildungspflicht wahrgenommen und schriftlich dokumentiert werden. Grundsätzlich sollen pro Kalenderjahr achtzig Stunden geleistet werden. Dreissig Stunden davon werden als Selbststudium angerechnet. Kongresse, Kurse, Vorlesungen, Seminare, Workshops, Sektions- oder Studygruppenanlässe, welche in einem direkten Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen, zählen ebenfalls. Der Nachweis hat nach dem Prinzip der Selbstdeklaration zu erfolgen.

Notfalldienst

Jeder selbständige und unselbständige Zahnarzt ist laut Medizinalberufegesetz dazu verpflichtet, in Notfällen Beistand zu leisten. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Berufspflicht unterliegt den Kantonen. Die SSO-Sektionen organisieren den Notfalldienst eigenständig. Die Sektionen bestimmen, ab wann ein Berufseinsteiger zum aktiven Notfalldienst zugelassen wird und welche Bedingungen erfüllt sein müssen. Prinzipiell besteht kein Anrecht darauf, Notfalldienst leisten zu dürfen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann eine Dispensation vom aktiven Notfalldienst beantragt werden. Zahnärzte, die keinen aktiven Notfalldienst leisten können, haben eine Ersatzabgabe zu entrichten.

Versicherung

Sozialversicherungen sind in der Schweiz gesetzlich vorgeschrieben. Die erste Säule dieses Vorsorgemodells umfasst die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und die Ergänzungsleitungen (AHV/IV/EO). Die zweite Säule ist die berufliche Vorsorge, auch Pensionskasse genannt. Diese ist für Mitarbeiter ab einem bestimmten Jahreslohn obligatorisch. Im Angestelltenverhältnis werden die Beiträge für die ersten beiden Säulen direkt vom Bruttoeinkommen abgezogen. Die dritte Säule, die private Vorsorge, ist freiwillig und muss daher selbstständig abgeschlossen werden. Es lohnt sich durchaus, sich diesbezüglich vor Berufseinstieg zu informieren. Eine Unfallversicherung muss nicht selbstständig abgeschlossen werden. Diese läuft ebenfalls über den Arbeitgeber, sofern man wöchentlich zu mindestens acht Stunden beschäftigt ist.

Die meisten Praxen verfügen über eine Betriebshaftpflichtversicherung, welche alle Personen- und Sachschäden, die durch die betriebliche Tätigkeit entstehen, abdeckt und die für alle Schäden aufkommt, welche durch die Mitarbeiter und Hilfspersonen der Praxis versursacht werden. Eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung muss erst bei einer Berufsausübung unter eigener fachlicher Verantwortung zwingend abgeschlossen werden. Auch Rechtsschutzversicherungen machen erst zu diesem Zeitpunkt Sinn.