Wie bei allen medizinischen Leistungen kann auch bei zahnärztlichen Arbeiten wohl die Sorgfalt der Arbeit, nicht aber der Erfolg der medizinischen Massnahme garantiert werden.
Verstösst der Zahnarzt gegen seine Sorgfaltspflicht, so hat er (bzw. seine Haftpflichtversicherung) dafür geradezustehen. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre und beginnt ab Behandlungsabschluss zu laufen.
Anders verhält es sich bei zahntechnischen Werkstücken. Juristisch handelt es sich hier um einen Werkvertrag und nicht um einen Auftrag zwischen Patient und Zahnarzt, wie dies für die übrige Behandlung gilt. Die Garantie bei einem Werkvertrag läuft 1 Jahr. Diese einjährige Garantie betrifft das Vertragsverhältnis zwischen Zahnarzt und Zahntechniker. Der Zahnarzt ist dem Patienten aber während zehn Jahren für die Qualität des zahntechnischen Werkstückes haftbar.